Organisatorische Positionen

Artikel 10 Absatz 8 Buchstabe d 8 – Jede Verwaltung ist verpflichtet, auf ihrer institutionellen Website in der Rubrik „Transparente Verwaltung“ d) die Lebensläufe und Gehälter der in Artikel 15 Absatz 1 genannten Personen sowie die Lebensläufe der Inhaber von Organisationspositionen, die gemäß dem geltenden europäischen Muster erstellt wurden, zu veröffentlichen.

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